Zeugnisarten

Es gibt die folgenden unterschiedlichen Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst:

  • Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II)
  • Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I)
  • Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst (BZF E)
  • Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF)
  • Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den Flugfunkdienst (AZF E)

Die erforderliche Art der aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse berechtigen die Flugfunkzeugnisse zur Ausübung des Sprechfunks wie folgt:

  • BZF II – Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache nach Sichtflugregeln
  • BZF I – Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache nach Sichtflugregeln
  • BZF E – Sprechfunk in englischer Sprache nach Sichtflugregeln
  • AZF – Sprechfunk in deutscher und englischer Sprache nach Sicht- und Instrumentenflugregeln
  • AZF E – Sprechfunk in englischer Sprache nach Sicht- und Instrumentenflugregeln
Voraussetzungen für den Erwerb eines BZF II, BZF I oder BZF E

Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 15 Jahre alt sein oder spätestens drei Monate nach der Prüfung das Mindestalter erreichen.

Das BZF I kann als Vollprüfung oder als Zusatzprüfung vom BZF II erworben werden.

Voraussetzungen für den Erwerb eines AZF oder AZF E

Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein oder spätestens drei Monate nach der Prüfung das Mindestalter erreichen.

Das AZF und das AZF E sind nur mit einer Zusatzprüfung zu erwerben, d. h., dass für das AZF das Innehaben des BZF II oder BZF I und für das AZF E das BZF E erforderlich sind.

Flugfunkzeugnisse

Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen wird grundsätzlich ein von der Bundesnetzagentur ausgestelltes Flugfunkzeugnis benötigt. Die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes kann auch von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein unter Angabe der Art der Flugfunkberechtigung ausgewiesen werden.

Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind:

  • Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden,
  • Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden,
  • Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden,
  • Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden,
  • Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen,
  • Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen,
  • Inhaber entsprechender gültiger Militärerlaubnisse und Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrkontrolldienst,
  • Einsatzkräfte der Feuerwehren von Flughafenunternehmen auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse.

PPL(A) Theorieinhalte

THEORIEPRÜFUNG BEIM NEUERWERB VON LIZENZEN NACH EASA GEMÄSS SFCL.135.SPL

Zur theoretischen Prüfung darf ein Prüfungskandidat nur antreten,  wenn die Flugschule (ATO) eine Empfehlung ausspricht, nachdem die entsprechenden Teile des Ausbildungslehrgangs auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen und überprüft wurden.
Die Empfehlung der ATO bleibt 12 Monate gültig.  Der Abschluss aller Theoriefächer muss innerhalb von 18 Monaten erfolgen. Wiederholungen sind maximal vier Mal pro Fach möglich, insgesamt sind maximal vier Anläufe zulässig. Danach muss die gesamte Prüfung wiederholt werden. Die theoretische Prüfung bleibt für 24 Monate gültig.

Es dürfen nur noch folgende Hilfsmittel verwendet werden:

  • nicht programmierbarer Taschenrechner,
  • Mechanischer Navigationsrechner wie z.B. Aristo AVIAT,
  • Kursdreieck, Zirkel, Lineal,

Prüfungen werden am PC mit der Software AviationEXAM durchgeführt. Ein Fach ist bestanden, wenn mindestens 75% erreicht wurden.

Vor dem Hintergrund eines anzustrebenden bundeseinheitlichen Prüfungsstandards für die Ablegung einer theoretischen Prüfung für den Erwerb einer Luftfahrerlizenz haben die Länder und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Harmonisierung der Anzahl der Prüfungsfragen vorgenommen.

Es gilt folgende Fragenverteilung:

Luftrecht und ATC Verfahren20 Fragen, 40 Minuten
Menschliches Leistungsvermögen12 Fragen, 24 Minuten
Meteorologie20 Fragen, 40 Minuten
Kommunikation12 Fragen, 24 Minuten
Grundlagen des Fliegens12 Fragen, 24 Minuten
Betriebliche Verfahren12 Fragen, 24 Minuten
Flugleistung und Flugplanung12 Fragen, 24 Minuten
Allgemeine Luftfahrzeugkunde12 Fragen, 24 Minuten
Navigation20 Fragen, 60 Minuten